ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN (AVB) DER YOKOHAMA TWS SWITZERLAND GMBH (TWSCH) CHE-112.221.181
1. Geltungsbereich, Form
1.1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen ("AVB") der Yokohama TWS Switzerland GmbH ("TWSCH", "Verkäuferin", "wir", "uns" oder "unser") bilden die ausschliessliche und verbindli-che Grundlage für sämtliche Verkäufe von TWSCH an deren Kunden basierend auf der aktuell gültigen Preisliste von TWSCH. Verweisen des Kunden auf abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.2. Die AVB gelten nur gegenüber Kunden, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer be-ruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handeln.
1.3. Im Einzelfall getroffene, individuelle und schriftliche Vereinbarungen mit dem Kunden (ein-schliesslich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AVB.
2. Vertragsschluss
2.1. Die Zusendung der gültigen Preisliste durch TWSCH stellt ein Angebot dar.
2.2. Mit Entgegennahme einer schriftlichen oder telefonischen Bestellung des Kunden durch TWSCH kommt der Vertrag zustande.
2.3. Mit der Aufgabe einer Bestellung basierend auf der gültigen Preisliste bestätigt der Kunde, dass er die AGB gelesen, verstanden und ohne Vorbehalten akzeptiert hat. Der Verkäufer kann die AGB jederzeit ändern. Die Änderungen werden bei ihrem Inkrafttreten für den Kunden verbindlich.
3. Preis und Zahlungsbedingungen
3.1. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, verstehen sich Preisangaben in CHF auf Basis DAP exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Schwerverkehrsabgabe, Einfuhrzölle, Kosten für Ver-sicherung und Einfuhrmodalitäten sowie weiterer mit der Einfuhr verbundenen Steuern und Ab-gaben. Lieferungen an Drittpersonen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.2. TWSCH behält sich das Recht vor, die Preise jederzeit zu ändern. Für Kunden gelten die Preise der am Bestelldatum gültigen Preisliste, Ziff. 3.3 bleibt vorbehalten.
3.3. TWSCH hat das Recht, den Preis für jedes Produkt einseitig anzupassen, wenn nach Eingang der Bestellung des Kunden und/oder nach Vertragsabschluss die von der Verkäuferin an ihre Liefe-ranten zu zahlenden Preise, aus welchem Grund auch immer, um mindestens 3% für einen Roh-stoff, eine Komponente, ein Teil und/oder ein Produkt steigen. TWSCH hat in diesem Fall das Recht, den Preis des Produkts anzupassen, unabhängig davon, ob die Gesamtpreiserhöhung des Produkts 3% erreicht oder nicht.
3.4. Zahlungen sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, Zug um Zug bei Warenübergabe zu leisten. Bei der Kaufpreisforderung von TWSCH handelt es sich um ein Verfalltagsgeschäft.
3.5. Gerät der Kunde mit der Zahlung des Kaufpreises oder der Leistung einer Sicherheit in Verzug, ist TWSCH – unbeschadet sonstiger Rechtsbehelfe – berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% p.a. so-wie Mahnspesen zu verlangen. Bei Verschulden des Kunden können wir zusätzlich einen darüberhinausgehenden, höheren tatsächlichen Schaden geltend machen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen. Ein Rücktritt des Verkäufers im Sinne von Art. 214 OR wird aus-drücklich vorbehalten.
3.6. Verrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages ste-hen uns uneingeschränkt zu, selbst wenn die Ansprüche aus unterschiedlichen Rechtsgeschäften herrühren. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen oder Lieferungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche gegen den Kunden zustehen.
3.7. Der Kunde hat ein Verrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen von uns anerkannter, nicht bestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen, die aus demselben Rechtsge-schäft herrühren.
4. Lieferung, Gefahrübergang und Annahmeverzug
4.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr spätestens mit Übergabe der Ware an den Frachtführer auf den Kunden über. Wird die Ware vom Kunden abgeholt, geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem die Ware diesem im Betrieb des Verkäufers zur Verfü-gung gestellt worden ist. Verzögert sich die Beförderung der Ware infolge von Umständen, die TWSCH nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
4.2. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Verkäufers zum vorgegebenen Lieferort des Bestellers (vgl. Art. 3.1).
4.3. Sofern kein Lieferort vereinbart worden ist, erfolgt die Lieferung stets ab Werk (EXW), unabhän-gig davon, wer die Kosten des Transports trägt. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die Ware innerhalb von zehn (10) Tagen nach Erhalt unserer Anzeige über die Bereitstellung der Ware zu übernehmen.
4.4. Der Kunde ist in jedem Fall zur Annahme verpflichtet. Unterlässt oder verweigert der Kunde die Abnahme, sind wir berechtigt entweder (i) vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz (posi-tives oder negatives Vertragsinteresse), oder (ii) auf die nachträgliche Leistung zu verzichten und Schadenersatz (positives Vertragsinteresse), oder (iii) weiterhin die Annahme und den Ersatz des Verzugsschadens zu verlangen.
4.5. Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese mit dem Datum dem Bestellungseingang. Die Lie-ferfrist ist eingehalten, wenn die Ware das Werk oder die Werkfiliale von TWSCH vor Fristab-lauf verlassen hat oder wenn TWSCH den Kunden vor Fristablauf über die Versandbereitschaft informiert. Ist die Ware vom Kunden abzuholen, ist die Frist gewahrt, wenn die Anzeige über die Bereitstellung an dem Kunden vor Fristablauf erfolgt.
4.6. Erbringen wir unsere Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kom-men wir aus anderem Grund in Verzug, so bestimmen sich die Rechte des Kunden nach den ge-setzlichen Vorschriften. Ziff. 4.8 und 4.7 bleiben vorbehalten. Die Vermutung des Vertragsrück-tritts im Falle eines Lieferverzugs des Verkäufers gemäss Art. 190 Abs. 1 OR wird wegbedungen.
4.7. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen in dem Fall, dass wir unsere Lieferverpflichtung auf-grund eines ausserhalb unseres Einflussbereichs liegenden, bei Vertragsschluss von uns vernünf-tigerweise nicht vorhersehbaren Hinderungsgrunds nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen können. Zu den ausserhalb unseres Einflussbereichs liegenden Hinderungsgründen gehört insbesondere die nicht fristgerechte und ordnungsgemässe Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, höhere Gewalt, Arbeitsstreiks, behördliche Massnahmen oder Sanktionen von Behörden des In- und Auslands, Transportverzögerungen sowie sonstige Betriebsstörungen wie z.B. Material- oder Ka-pazitätsengpässe. Die Verlängerung der Frist erfolgt automatisch mit dem Auftreten des Hinde-rungsgrundes. Beginn und Ende des Hinderungsgrundes teilen wir dem Kunden baldmöglichst mit.
Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert oder feststeht, dass sie länger als drei Mo-nate dauern wird, können sowohl der Kunde als auch wir die Aufhebung des Vertrages erklären. Im Falle einer solchen Vertragsaufhebung fallen die gegenseitigen Erfüllungsansprüche dahin. Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine Rückvergütung von bereits geleisteten Zahlungen.
4.8. Können wir Waren aus Gründen, welche der Kunde zu vertreten hat, nicht fristgerecht liefern bzw. zur Abholung bereitstellen, so trägt der Kunde die gesamten Verzugskosten.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Von TWSCH an den Kunden gelieferte bzw. für den Kunden bereitgestellte Ware bleibt, unge-achtet eines vorherigen Übergangs von Verlustrisiken, Haftungsrisiken oder sonstigen Risiken im Zusammenhang mit der Ware auf den Kunden, bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im ausschliesslichen Eigentum von TWSCH.
5.2. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die gelieferte Ware so aufbewahrt wird, dass sie keine Schä-den erleidet sowie leicht als Eigentum von TWSCH identifizierbar ist. Der Kunde hat alle für den Schutz der Rechte von TWSCH an der Ware erforderlichen Massnahmen zu ergreifen und die da-für erforderlichen Erklärungen, Anträge sowie Anmeldungen und/oder Registrierungen abzuge-ben. Der Kunde bevollmächtigt TWSCH, die Eintragung des Eigentumsvorbehalts einseitig bei der zuständigen Behörde anzumelden. Der Kunde hat TWSCH umgehend über von Dritten an der gelieferten Ware geltend gemachten Ansprüchen zu informieren. Durch die Vereinbarung des Ei-gentumsvorbehaltes werden die Bestimmungen über den Gefahrübergang im Sinne von Ziff. 4.1 nicht berührt.
5.3. Im Falle einer Verarbeitung oder Umbildung der vorbehaltenen Ware nach Art. 726 ZGB gehört die Ware TWSCH. Wird die vorbehaltene Ware im Sinne von Art. 727 ZGB mit anderen, nicht TWSCH gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwirbt TWSCH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der vorbehaltenen Ware zum Wert der anderen verwendeten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung oder Verbindung. Die so ent-standenen Miteigentumsrechte gelten als vorbehaltenes Eigentum im Sinne dieser AVB. Ist im Falle der Verarbeitung oder Verbindung die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde TWSCH anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch Ver-arbeitung oder Verbindung entstehende Sache gelten die Bestimmungen über den Eigentumsvor-behalt entsprechend.
5.4. Der Kunde ist verpflichtet, die gesamte nicht vollständig bezahlte oder unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gegen Verlust, Feuer, Diebstahl, Wasserschäden und Haftpflicht zu versichern, mit der Abrede, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag nur TWSCH zustehen.
5.5. Muss der Kunde die Ware entweder aufgrund dieser AVB oder aufgrund gesetzlicher Vorschrif-ten herausgeben, ist TWSCH berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden sofort wieder in Besitz zu nehmen. Zu diesem Zweck hat der Kunde TWSCH Zutritt zur Ware zu gewähren und verzich-tet damit auf seine bestehenden Rechte als Eigentümer der betroffenen Räumlichkeiten.
6. Weiterlieferung und -verkauf an Dritte im Ausland
6.1. Ware von TWSCH darf vom Kunden nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von TWSCH an Dritte im Ausland weitergeliefert und/oder -verkauft werden.
6.2. Ein Weiterverkauf der Ware von TWSCH an Länder, die auf einer Sanktionsliste der Schweiz, der Europäische Union (EU), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und/oder des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen stehen, ist nicht erlaubt.
6.3. Der Kunde verpflichtet sich, die Verpflichtungen gemäss Ziff. 6.1 und 6.2 auch seinen Abneh-mern aufzuerlegen.
7. Gewährleistung
7.1. Der Kunde hat die gelieferte bzw. abgeholte Ware unverzüglich zu prüfen. Ansprüche aus einer bei Übernahme durchzuführenden, übungsgemässen Untersuchung der Ware erkennbaren Ver-tragswidrigkeit der Ware sind verwirkt, wenn der Kunde diese TWSCH nicht unverzüglich, spä-testens innerhalb dreier (3) Arbeitstage nach der Übernahme schriftlich anzeigt und die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet. Die schriftliche Mängelanzeige des Kunden muss innerhalb der drei (3) Arbeitstage seit Übernahme der Ware vom Kunden versandt worden sein; erforderlich ist darüber hinaus, dass TWSCH die fristgemäss abgesandte Mängelanzeige auch tatsächlich zu-gegangen ist.
7.2. Versteckte Mängel, die sich erst später zeigen, müssen uns unverzüglich, spätestens innerhalb dreier (3) Arbeitstage nach Entdeckung schriftlich angezeigt und die Art der Vertragswidrigkeit muss genau bezeichnet werden (massgeblich für die Fristwahrung ist wiederum die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige, sowie dass uns die fristgemäss abgesandte Mängelanzeige auch tatsächlich zugegangen ist).
7.3. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, liegt eine Vertragswidrigkeit nicht schon dann vor, wenn die Ware nicht den im Bestimmungsland (Sitz des Kunden) gültigen technischen und sonstigen Normen entspricht. Beanstandungen des Kunden sind in jedem Fall dann ausgeschlos-sen, wenn diese darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde die Ware abnormal oder unsachge-mäss behandelt hat.
7.4. Im Falle einer Vertragswidrigkeit der Ware sind wir berechtigt, diese nach eigenem Ermessen durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Soweit die Vertragswidrigkeit der Ware nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt wird, kann der Kunde eine dem geminderten Wert der Ware entsprechende Minderung des Kauf-preises verlangen. Die Wandelung ist ausgeschlossen und im Übrigen wird Art. 205 OR wegbe-dungen.
8. Haftung
8.1. Die Haftung von TWSCH wird vollumfänglich ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
8.2. Soweit gesetzlich zulässig, wird jede Haftung von TWSCH für Hilfspersonen ausgeschlossen.
8.3. TWSCH übernimmt insbesondere keine Haftung für Schäden jeglicher Art, die auf einer abnor-malen Benutzung oder einer unsachgemässen Behandlung unserer Ware beruhen. Die branchen-üblichen Vorschriften und Normen von TWSCH betreffend Lagerung, Montage, Luftdruck, Ge-schwindigkeit und Verwendung der Reifen sind strikte einzuhalten. Es ist insbesondere verboten, Zeichen, Beschriftungen oder Nummern auf der Ware von TWSCH abzuändern oder unkenntlich zu machen oder die Ware von TWSCH in einer Art zu verändern, die nicht branchenüblichen Vorschriften und den Normen von TWSCH entspricht. Ferner ist es strengstens untersagt, Ware von TWSCH, die seit der Lieferung durch TWSCH eine Verschlechterung erlitten hat, weiter zu verkaufen. Die Entsorgung von Altreifen hat über die offiziellen Kanäle der Altreifenentsorgung zu geschehen. TWSCH übernimmt insbesondere auch keine Haftung für Schäden, die aus einer unsachgemässen Entsorgung der Ware entstehen. Schliesslich übernimmt TWSCH keine Haftung in Bezug auf Ware, die in gegen Ziff. 6.1 und 6.2 verstossender Weise weiterverkauft wurde.
8.4. Ungeachtet anderslautender Bestimmungen an anderer Stelle in diesem Vertrag haftet TWSCH nicht für (i) entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Nutzungsausfall, Einnahmeverluste, Ver-lust der Nutzung von Vermögenswerten, Verluste von Verträgen und reine wirtschaftliche Ver-luste sowie (ii) indirekte, zufällige, besondere oder Folgeschäden jeglicher Art, die nicht unter (i) fallen.
8.5. Dieser Haftungsausschluss gilt ungeachtet anderslautender Bestimmungen an anderer Stelle in diesem Vertrag und unabhängig davon, wie eine Haftung entsteht oder geltend gemacht wird, sei es aufgrund eines Vertrags, einer unerlaubten Handlung (einschliesslich, aber nicht beschränkt auf Fahrlässigkeit) oder eines anderen Rechtsgrunds.
8.6. Die vorstehenden Ausschlüsse und Beschränkungen der Haftung von TWSCH gelten nicht bei durch TWSCH direkt verursachter schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Fall zwingender gesetzlicher Regelungen.
9. Force Majeure
9.1. TWSCH haftet nicht für Lieferverzögerungen oder Produktionsausfälle aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. höhere Gewalt, Arbeitsstreiks, behördliche Massnahmen oder Sanktio-nen von Behörden des In- und Auslands, Transportverzögerungen sowie sonstige Betriebsstörun-gen wie z.B. Material- oder Kapazitätsengpässe. In diesen Fällen hat TWSCH die Möglichkeit, in Übereinstimmung mit Ziff. 4.7 vom Vertrag zurückzutreten, verlängert sich die Lieferfrist ent-sprechend und wird TWSCH für die Dauer der Verzögerung oder bei Unmöglichkeit der Liefe-rung von ihren Lieferpflichten frei.
10. Schadloshaltung
10.1. Soweit der Kunde eigene Gebrauchsanleitungen, Produktbeschreibungen oder sonstige Unterla-gen verwendet, die von den entsprechenden Unterlagen der TWSCH abweichen, und hierdurch ein Schaden entsteht, stellt der Kunde TWSCH von allen Ansprüchen und Verbindlichkeiten ein-schliesslich Schadenersatz, Kosten, usw. von Dritten vollumfänglich frei. Dies gilt auch für An-sprüche wegen Verletzung von Eigentumsrechten Dritter oder von Geheimhaltungsvereinbarun-gen.
11. Verjährung
11.1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschrif-ten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2. Abweichend von Art. 210 OR verjährt das Recht des Käufers, Gewährleistungsrechte geltend zu machen, innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Gefahrübergang.
12. Schlussbestimmungen
12.1. Kunden von TWSCH sind verpflichtet, die Verbraucher oder andere Abnehmer über diese Vor-schriften klar zu informieren.
12.2. Sollte TWSCH vorübergehend auf die Geltendmachung von Rechten unter diesen AVB verzich-ten, verhindert dies TWSCH nicht daran, zu einem späteren Zeitpunkt diese Rechte geltend zu machen.
12.3. Sollte eine Bestimmung dieser AVB unwirksam oder unvollständig sein oder werden, hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirk-same oder unvollständige Bestimmung ist durch diejenige wirksame oder vollständige Bestim-mung zu ersetzten, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
13. Gerichtsstand, anwendbares Recht
13.1. Sämtliche Verträge von TWSCH sowie diese AVB unterstehen dem materiellen Recht der Schweiz unter Ausschluss des internationalen Privatrechts sowie des Übereinkommens der Ver-einten Nationen vom 11. April 1980 über den internationalen Warenkauf (CISG).
13.2. Ausschliesslicher Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten ist Rothenburg, Schweiz.
1.1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen ("AVB") der Yokohama TWS Switzerland GmbH ("TWSCH", "Verkäuferin", "wir", "uns" oder "unser") bilden die ausschliessliche und verbindli-che Grundlage für sämtliche Verkäufe von TWSCH an deren Kunden basierend auf der aktuell gültigen Preisliste von TWSCH. Verweisen des Kunden auf abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.2. Die AVB gelten nur gegenüber Kunden, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer be-ruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handeln.
1.3. Im Einzelfall getroffene, individuelle und schriftliche Vereinbarungen mit dem Kunden (ein-schliesslich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AVB.
2. Vertragsschluss
2.1. Die Zusendung der gültigen Preisliste durch TWSCH stellt ein Angebot dar.
2.2. Mit Entgegennahme einer schriftlichen oder telefonischen Bestellung des Kunden durch TWSCH kommt der Vertrag zustande.
2.3. Mit der Aufgabe einer Bestellung basierend auf der gültigen Preisliste bestätigt der Kunde, dass er die AGB gelesen, verstanden und ohne Vorbehalten akzeptiert hat. Der Verkäufer kann die AGB jederzeit ändern. Die Änderungen werden bei ihrem Inkrafttreten für den Kunden verbindlich.
3. Preis und Zahlungsbedingungen
3.1. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, verstehen sich Preisangaben in CHF auf Basis DAP exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Schwerverkehrsabgabe, Einfuhrzölle, Kosten für Ver-sicherung und Einfuhrmodalitäten sowie weiterer mit der Einfuhr verbundenen Steuern und Ab-gaben. Lieferungen an Drittpersonen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.2. TWSCH behält sich das Recht vor, die Preise jederzeit zu ändern. Für Kunden gelten die Preise der am Bestelldatum gültigen Preisliste, Ziff. 3.3 bleibt vorbehalten.
3.3. TWSCH hat das Recht, den Preis für jedes Produkt einseitig anzupassen, wenn nach Eingang der Bestellung des Kunden und/oder nach Vertragsabschluss die von der Verkäuferin an ihre Liefe-ranten zu zahlenden Preise, aus welchem Grund auch immer, um mindestens 3% für einen Roh-stoff, eine Komponente, ein Teil und/oder ein Produkt steigen. TWSCH hat in diesem Fall das Recht, den Preis des Produkts anzupassen, unabhängig davon, ob die Gesamtpreiserhöhung des Produkts 3% erreicht oder nicht.
3.4. Zahlungen sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, Zug um Zug bei Warenübergabe zu leisten. Bei der Kaufpreisforderung von TWSCH handelt es sich um ein Verfalltagsgeschäft.
3.5. Gerät der Kunde mit der Zahlung des Kaufpreises oder der Leistung einer Sicherheit in Verzug, ist TWSCH – unbeschadet sonstiger Rechtsbehelfe – berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% p.a. so-wie Mahnspesen zu verlangen. Bei Verschulden des Kunden können wir zusätzlich einen darüberhinausgehenden, höheren tatsächlichen Schaden geltend machen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen. Ein Rücktritt des Verkäufers im Sinne von Art. 214 OR wird aus-drücklich vorbehalten.
3.6. Verrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages ste-hen uns uneingeschränkt zu, selbst wenn die Ansprüche aus unterschiedlichen Rechtsgeschäften herrühren. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen oder Lieferungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche gegen den Kunden zustehen.
3.7. Der Kunde hat ein Verrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen von uns anerkannter, nicht bestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen, die aus demselben Rechtsge-schäft herrühren.
4. Lieferung, Gefahrübergang und Annahmeverzug
4.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr spätestens mit Übergabe der Ware an den Frachtführer auf den Kunden über. Wird die Ware vom Kunden abgeholt, geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem die Ware diesem im Betrieb des Verkäufers zur Verfü-gung gestellt worden ist. Verzögert sich die Beförderung der Ware infolge von Umständen, die TWSCH nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
4.2. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Verkäufers zum vorgegebenen Lieferort des Bestellers (vgl. Art. 3.1).
4.3. Sofern kein Lieferort vereinbart worden ist, erfolgt die Lieferung stets ab Werk (EXW), unabhän-gig davon, wer die Kosten des Transports trägt. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die Ware innerhalb von zehn (10) Tagen nach Erhalt unserer Anzeige über die Bereitstellung der Ware zu übernehmen.
4.4. Der Kunde ist in jedem Fall zur Annahme verpflichtet. Unterlässt oder verweigert der Kunde die Abnahme, sind wir berechtigt entweder (i) vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz (posi-tives oder negatives Vertragsinteresse), oder (ii) auf die nachträgliche Leistung zu verzichten und Schadenersatz (positives Vertragsinteresse), oder (iii) weiterhin die Annahme und den Ersatz des Verzugsschadens zu verlangen.
4.5. Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese mit dem Datum dem Bestellungseingang. Die Lie-ferfrist ist eingehalten, wenn die Ware das Werk oder die Werkfiliale von TWSCH vor Fristab-lauf verlassen hat oder wenn TWSCH den Kunden vor Fristablauf über die Versandbereitschaft informiert. Ist die Ware vom Kunden abzuholen, ist die Frist gewahrt, wenn die Anzeige über die Bereitstellung an dem Kunden vor Fristablauf erfolgt.
4.6. Erbringen wir unsere Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kom-men wir aus anderem Grund in Verzug, so bestimmen sich die Rechte des Kunden nach den ge-setzlichen Vorschriften. Ziff. 4.8 und 4.7 bleiben vorbehalten. Die Vermutung des Vertragsrück-tritts im Falle eines Lieferverzugs des Verkäufers gemäss Art. 190 Abs. 1 OR wird wegbedungen.
4.7. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen in dem Fall, dass wir unsere Lieferverpflichtung auf-grund eines ausserhalb unseres Einflussbereichs liegenden, bei Vertragsschluss von uns vernünf-tigerweise nicht vorhersehbaren Hinderungsgrunds nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen können. Zu den ausserhalb unseres Einflussbereichs liegenden Hinderungsgründen gehört insbesondere die nicht fristgerechte und ordnungsgemässe Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, höhere Gewalt, Arbeitsstreiks, behördliche Massnahmen oder Sanktionen von Behörden des In- und Auslands, Transportverzögerungen sowie sonstige Betriebsstörungen wie z.B. Material- oder Ka-pazitätsengpässe. Die Verlängerung der Frist erfolgt automatisch mit dem Auftreten des Hinde-rungsgrundes. Beginn und Ende des Hinderungsgrundes teilen wir dem Kunden baldmöglichst mit.
Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert oder feststeht, dass sie länger als drei Mo-nate dauern wird, können sowohl der Kunde als auch wir die Aufhebung des Vertrages erklären. Im Falle einer solchen Vertragsaufhebung fallen die gegenseitigen Erfüllungsansprüche dahin. Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine Rückvergütung von bereits geleisteten Zahlungen.
4.8. Können wir Waren aus Gründen, welche der Kunde zu vertreten hat, nicht fristgerecht liefern bzw. zur Abholung bereitstellen, so trägt der Kunde die gesamten Verzugskosten.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Von TWSCH an den Kunden gelieferte bzw. für den Kunden bereitgestellte Ware bleibt, unge-achtet eines vorherigen Übergangs von Verlustrisiken, Haftungsrisiken oder sonstigen Risiken im Zusammenhang mit der Ware auf den Kunden, bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im ausschliesslichen Eigentum von TWSCH.
5.2. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die gelieferte Ware so aufbewahrt wird, dass sie keine Schä-den erleidet sowie leicht als Eigentum von TWSCH identifizierbar ist. Der Kunde hat alle für den Schutz der Rechte von TWSCH an der Ware erforderlichen Massnahmen zu ergreifen und die da-für erforderlichen Erklärungen, Anträge sowie Anmeldungen und/oder Registrierungen abzuge-ben. Der Kunde bevollmächtigt TWSCH, die Eintragung des Eigentumsvorbehalts einseitig bei der zuständigen Behörde anzumelden. Der Kunde hat TWSCH umgehend über von Dritten an der gelieferten Ware geltend gemachten Ansprüchen zu informieren. Durch die Vereinbarung des Ei-gentumsvorbehaltes werden die Bestimmungen über den Gefahrübergang im Sinne von Ziff. 4.1 nicht berührt.
5.3. Im Falle einer Verarbeitung oder Umbildung der vorbehaltenen Ware nach Art. 726 ZGB gehört die Ware TWSCH. Wird die vorbehaltene Ware im Sinne von Art. 727 ZGB mit anderen, nicht TWSCH gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwirbt TWSCH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der vorbehaltenen Ware zum Wert der anderen verwendeten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung oder Verbindung. Die so ent-standenen Miteigentumsrechte gelten als vorbehaltenes Eigentum im Sinne dieser AVB. Ist im Falle der Verarbeitung oder Verbindung die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde TWSCH anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch Ver-arbeitung oder Verbindung entstehende Sache gelten die Bestimmungen über den Eigentumsvor-behalt entsprechend.
5.4. Der Kunde ist verpflichtet, die gesamte nicht vollständig bezahlte oder unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gegen Verlust, Feuer, Diebstahl, Wasserschäden und Haftpflicht zu versichern, mit der Abrede, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag nur TWSCH zustehen.
5.5. Muss der Kunde die Ware entweder aufgrund dieser AVB oder aufgrund gesetzlicher Vorschrif-ten herausgeben, ist TWSCH berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden sofort wieder in Besitz zu nehmen. Zu diesem Zweck hat der Kunde TWSCH Zutritt zur Ware zu gewähren und verzich-tet damit auf seine bestehenden Rechte als Eigentümer der betroffenen Räumlichkeiten.
6. Weiterlieferung und -verkauf an Dritte im Ausland
6.1. Ware von TWSCH darf vom Kunden nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von TWSCH an Dritte im Ausland weitergeliefert und/oder -verkauft werden.
6.2. Ein Weiterverkauf der Ware von TWSCH an Länder, die auf einer Sanktionsliste der Schweiz, der Europäische Union (EU), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und/oder des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen stehen, ist nicht erlaubt.
6.3. Der Kunde verpflichtet sich, die Verpflichtungen gemäss Ziff. 6.1 und 6.2 auch seinen Abneh-mern aufzuerlegen.
7. Gewährleistung
7.1. Der Kunde hat die gelieferte bzw. abgeholte Ware unverzüglich zu prüfen. Ansprüche aus einer bei Übernahme durchzuführenden, übungsgemässen Untersuchung der Ware erkennbaren Ver-tragswidrigkeit der Ware sind verwirkt, wenn der Kunde diese TWSCH nicht unverzüglich, spä-testens innerhalb dreier (3) Arbeitstage nach der Übernahme schriftlich anzeigt und die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet. Die schriftliche Mängelanzeige des Kunden muss innerhalb der drei (3) Arbeitstage seit Übernahme der Ware vom Kunden versandt worden sein; erforderlich ist darüber hinaus, dass TWSCH die fristgemäss abgesandte Mängelanzeige auch tatsächlich zu-gegangen ist.
7.2. Versteckte Mängel, die sich erst später zeigen, müssen uns unverzüglich, spätestens innerhalb dreier (3) Arbeitstage nach Entdeckung schriftlich angezeigt und die Art der Vertragswidrigkeit muss genau bezeichnet werden (massgeblich für die Fristwahrung ist wiederum die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige, sowie dass uns die fristgemäss abgesandte Mängelanzeige auch tatsächlich zugegangen ist).
7.3. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, liegt eine Vertragswidrigkeit nicht schon dann vor, wenn die Ware nicht den im Bestimmungsland (Sitz des Kunden) gültigen technischen und sonstigen Normen entspricht. Beanstandungen des Kunden sind in jedem Fall dann ausgeschlos-sen, wenn diese darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde die Ware abnormal oder unsachge-mäss behandelt hat.
7.4. Im Falle einer Vertragswidrigkeit der Ware sind wir berechtigt, diese nach eigenem Ermessen durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Soweit die Vertragswidrigkeit der Ware nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt wird, kann der Kunde eine dem geminderten Wert der Ware entsprechende Minderung des Kauf-preises verlangen. Die Wandelung ist ausgeschlossen und im Übrigen wird Art. 205 OR wegbe-dungen.
8. Haftung
8.1. Die Haftung von TWSCH wird vollumfänglich ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
8.2. Soweit gesetzlich zulässig, wird jede Haftung von TWSCH für Hilfspersonen ausgeschlossen.
8.3. TWSCH übernimmt insbesondere keine Haftung für Schäden jeglicher Art, die auf einer abnor-malen Benutzung oder einer unsachgemässen Behandlung unserer Ware beruhen. Die branchen-üblichen Vorschriften und Normen von TWSCH betreffend Lagerung, Montage, Luftdruck, Ge-schwindigkeit und Verwendung der Reifen sind strikte einzuhalten. Es ist insbesondere verboten, Zeichen, Beschriftungen oder Nummern auf der Ware von TWSCH abzuändern oder unkenntlich zu machen oder die Ware von TWSCH in einer Art zu verändern, die nicht branchenüblichen Vorschriften und den Normen von TWSCH entspricht. Ferner ist es strengstens untersagt, Ware von TWSCH, die seit der Lieferung durch TWSCH eine Verschlechterung erlitten hat, weiter zu verkaufen. Die Entsorgung von Altreifen hat über die offiziellen Kanäle der Altreifenentsorgung zu geschehen. TWSCH übernimmt insbesondere auch keine Haftung für Schäden, die aus einer unsachgemässen Entsorgung der Ware entstehen. Schliesslich übernimmt TWSCH keine Haftung in Bezug auf Ware, die in gegen Ziff. 6.1 und 6.2 verstossender Weise weiterverkauft wurde.
8.4. Ungeachtet anderslautender Bestimmungen an anderer Stelle in diesem Vertrag haftet TWSCH nicht für (i) entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Nutzungsausfall, Einnahmeverluste, Ver-lust der Nutzung von Vermögenswerten, Verluste von Verträgen und reine wirtschaftliche Ver-luste sowie (ii) indirekte, zufällige, besondere oder Folgeschäden jeglicher Art, die nicht unter (i) fallen.
8.5. Dieser Haftungsausschluss gilt ungeachtet anderslautender Bestimmungen an anderer Stelle in diesem Vertrag und unabhängig davon, wie eine Haftung entsteht oder geltend gemacht wird, sei es aufgrund eines Vertrags, einer unerlaubten Handlung (einschliesslich, aber nicht beschränkt auf Fahrlässigkeit) oder eines anderen Rechtsgrunds.
8.6. Die vorstehenden Ausschlüsse und Beschränkungen der Haftung von TWSCH gelten nicht bei durch TWSCH direkt verursachter schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Fall zwingender gesetzlicher Regelungen.
9. Force Majeure
9.1. TWSCH haftet nicht für Lieferverzögerungen oder Produktionsausfälle aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. höhere Gewalt, Arbeitsstreiks, behördliche Massnahmen oder Sanktio-nen von Behörden des In- und Auslands, Transportverzögerungen sowie sonstige Betriebsstörun-gen wie z.B. Material- oder Kapazitätsengpässe. In diesen Fällen hat TWSCH die Möglichkeit, in Übereinstimmung mit Ziff. 4.7 vom Vertrag zurückzutreten, verlängert sich die Lieferfrist ent-sprechend und wird TWSCH für die Dauer der Verzögerung oder bei Unmöglichkeit der Liefe-rung von ihren Lieferpflichten frei.
10. Schadloshaltung
10.1. Soweit der Kunde eigene Gebrauchsanleitungen, Produktbeschreibungen oder sonstige Unterla-gen verwendet, die von den entsprechenden Unterlagen der TWSCH abweichen, und hierdurch ein Schaden entsteht, stellt der Kunde TWSCH von allen Ansprüchen und Verbindlichkeiten ein-schliesslich Schadenersatz, Kosten, usw. von Dritten vollumfänglich frei. Dies gilt auch für An-sprüche wegen Verletzung von Eigentumsrechten Dritter oder von Geheimhaltungsvereinbarun-gen.
11. Verjährung
11.1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschrif-ten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2. Abweichend von Art. 210 OR verjährt das Recht des Käufers, Gewährleistungsrechte geltend zu machen, innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Gefahrübergang.
12. Schlussbestimmungen
12.1. Kunden von TWSCH sind verpflichtet, die Verbraucher oder andere Abnehmer über diese Vor-schriften klar zu informieren.
12.2. Sollte TWSCH vorübergehend auf die Geltendmachung von Rechten unter diesen AVB verzich-ten, verhindert dies TWSCH nicht daran, zu einem späteren Zeitpunkt diese Rechte geltend zu machen.
12.3. Sollte eine Bestimmung dieser AVB unwirksam oder unvollständig sein oder werden, hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirk-same oder unvollständige Bestimmung ist durch diejenige wirksame oder vollständige Bestim-mung zu ersetzten, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
13. Gerichtsstand, anwendbares Recht
13.1. Sämtliche Verträge von TWSCH sowie diese AVB unterstehen dem materiellen Recht der Schweiz unter Ausschluss des internationalen Privatrechts sowie des Übereinkommens der Ver-einten Nationen vom 11. April 1980 über den internationalen Warenkauf (CISG).
13.2. Ausschliesslicher Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten ist Rothenburg, Schweiz.